Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Quantencomputer-Demonstrationsaufbauten“, Bundesanzeiger vom 07.05.2021
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, das Themenfeld „Quantencomputer-Demonstrationsaufbauten“ auf der Grundlage des Programms „Quantentechnologien – von den Grundlagen zum Markt“ (www.quantentechnologien.de) zu fördern. Das BMBF leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung der Hightech-Strategie der Bundesregierung.
Quantencomputer (QC) versprechen zukünftig Probleme zu lösen, die für klassische Rechner unerreichbar sind. Sei es bei der Entwicklung neuer Werkstoffe, der Batteriezellenentwicklung, dem Design neuer Pharmazeutika oder auch der Optimierung komplexer logistischer Systeme. Derzeit sind noch keine Quantencomputer in praxistauglicher Ausbaustufe verwirklicht worden. Die mit dieser Aufgabe verbundenen wissenschaftlich-technischen Problemstellungen sind beträchtlich, und mit deren kurzfristiger Lösung ist nicht zu rechnen. Dennoch sind bereits die wenigen weltweit verfügbaren experimentellen Aufbauten für künftige Anwender von hohem Interesse. Aufgrund der im Vergleich zu klassischen Computersystemen deutlich verschiedenen Funktionsweise ist eine frühzeitige Befassung mit den informationstechnischen Eigenheiten eines Quantencomputers für künftige Nutzer unerlässlich. Demzufolge ist das Interesse am Zugriff auf die am weitesten entwickelten Systeme, die sich überwiegend außerhalb Europas befinden, sehr hoch. Die damit verbundenen Kosten sind jedoch beträchtlich und der Zugriff ist mit Einschränkungen verbunden.
Um dem großen Interessenten- und potenziellen Nutzerkreis am Standort Deutschland eine erhebliche Verbesserung dieser Rahmenbedingungen zu bieten, soll in einer ersten Phase der zügige Aufbau eigener Demonstrations- und Testanlagen unterstützt werden. Diese Systeme sollen möglichst einfache Zugangsmöglichkeiten bereitstellen, die es den Anwendern erlauben, umfassende Tests mit und an den Geräten vorzunehmen.
Das BMBF beabsichtigt mit dieser Maßnahme, die Unabhängigkeit von der vielfach mit Restriktionen verbundenen Nutzung der wenigen außereuropäischen Anbieter sicherzustellen und damit die Voraussetzungen für Spitzenforschung auf dem Gebiet des Quantencomputings in Deutschland und Europa und langfristig Technologiesouveränität zu gewährleisten. Dazu soll mit der Förderung die Basis für fokussierte Strukturen in einem leistungsfähigen Ökosystem zur Entwicklung und Nutzung international wettbewerbsfähiger Quantencomputer-Systeme geschaffen werden.
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Deutschland verfügt über hervorragende wissenschaftliche Kompetenzen sowie eine Fülle an potenziellen Nutzern des Quantencomputing; es gibt aber heute keinen einzelnen Akteur, der die Entwicklung eines Quantencomputer-Systems übernehmen könnte. Die Kompetenzen sind verteilt und es sind Lücken in der skalierbaren Hardwareentwicklung, der Systemintegration und der Generierung geistigen Eigentums (Intellectual Property – IP) zu erkennen. Hier gilt es, das Know-how für ausgewählte Technologieplattformen fokussiert voranzutreiben und den schnellstmöglichen Aufbau und Betrieb von wettbewerbsfähigen Quantencomputer-Systemen in Deutschland zu unterstützen.
Die erste Generation der Quantencomputer wird als NISQ-computer (noisy intermediate-scale quantum computer) bezeichnet und bildet die aktuelle Grundlage sowohl für hardwarenahe Arbeiten zur Quanteninformatik als auch die weitere Entwicklung der Quantencomputer. Ihr Wert besteht unter anderem darin, die künftigen Nutzer mit technischen Eigenheiten eines realen Quantencomputers vertraut zu machen, die von den abstrakten theoretischen Funktionsmodellen teils erheblich abweichen. Eine wesentliche Herausforderung beim praktischen Quantencomputing besteht darin, so früh wie möglich einen in seinen Möglichkeiten noch stark eingeschränkten Quantencomputer so einzusetzen, dass Vorteile gegenüber klassischer Hardware optimal für damit kompatible Anwendungen genutzt werden können.
Die genaue Kenntnis der systemspezifischen Fehlerquellen und der technischen Besonderheiten der ersten Generation von Quantencomputern ermöglicht bedeutende Vorteile bei der Verwendung solcher Geräte. Daher ist es essentiell, ein möglichst tiefes Verständnis dieser Systeme zu erlangen und frühzeitig umfangreiche Tests, speziell im Hinblick auf die jeweilige konkrete Anwendung, durchführen zu können. Dieses Vorgehen ist die Basis dafür, Schutzrechte zu sichern und international eine Spitzenposition zu erreichen.
Förderziel:
Das BMBF beabsichtigt, den Aufbau von Demonstrations-Quantencomputern in Deutschland zu fördern. Ziel ist es, innerhalb von fünf Jahren einen wettbewerbsfähigen deutschen Quantencomputer mit mindestens 100 individuell ansteuerbaren Qubits zu schaffen – skalierbar auf mindestens 500 Qubits. Dazu sollen die vielversprechendsten technologischen Ansätze verfolgt werden. Die Systeme sollen auf einheimischen bzw. europäischen Forschungsergebnissen aufbauen und den Anwendern umfassend zugänglich gemacht werden, beispielweise durch entsprechende Anbindung an eine Cloud. Die Arbeiten sollen den Grundstein dafür legen, dass in zehn bis fünfzehn Jahren ein fehlerkorrigiertes System zur Lösung einer universellen Klasse an Problemen zur Verfügung steht, um damit einen breiten Nutzen für Wirtschaft und Gesellschaft zu erzielen.
Zuwendungszweck:
Die Demonstrations-Quantencomputer sollen von Verbünden unter Einbeziehung aller für den vollständigen Systemaufbau erforderlichen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Kompetenzträger erforscht und entwickelt werden. Der Projekterfolg – sowohl hinsichtlich der technischen Ergebnisse als auch in Bezug auf den konkreten Nutzen für Anwender – und die Effektivität der kommerziellen Verwertung der Projektergebnisse bilden die Grundlage und sind Auswahlkriterium für nachfolgende Fördermaßnahmen mit dem mittel- und langfristigen Ziel der Einrichtung von Quantencomputing-Zentren, die über voll einsatzfähige und klassischen Systemen überlegene Quantencomputer verfügen.
Um, über die wissenschaftlich-technischen Arbeiten hinaus, den Aufbau leistungsfähiger Strukturen zu gewährleisten, sollen Fokusverbünde Konzepte für die Generierung von IP, für den Technologietransfer zu Industriepartnern, für die Ausgründung bzw. Einbindung von Start-ups sowie die Kooperation mit potenziellen Anwendern aus Wirtschaft und Wissenschaft erarbeiten. Wesentliche Aspekte dabei sind der souveräne Zugang zu kritischen Komponenten, gegebenenfalls in Kooperation mit europäischen Partnern, sowie die Perspektive einer industriellen Systemintegration.
Gefördert werden kooperative, vorwettbewerbliche Verbundprojekte, die den Aufbau eines Demonstrations-Quantencomputers nach dem jeweils aktuellen Stand der Forschung zum Ziel haben. Idealerweise bettet sich dieser Aufbau in ein bestehendes IT-Forschungsumfeld ein und unterstützt die Kooperation und Bündelung der Kompetenzen aus Quanten-Hardware und -Software. Kennzeichen der Projekte sind ein hohes Risiko und eine besondere Komplexität der Forschungsaufgabe. Für eine Lösung sind in der Regel ein inter- und multidisziplinäres Vorgehen und eine enge Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen erforderlich.
Da Innovations- und Beschäftigungsimpulse gerade auch von Unternehmensgründungen ausgehen, sind solche Gründungen im Anschluss an die Projektförderung des BMBF erwünscht. Der Hightech-Gründerfonds der Bundesregierung bietet hierzu Unterstützung an. Weitere Informationen finden sich unter https://www.high-tech-gruenderfonds.de.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie). Innovationsbeihilfen für KMU können gemäß Artikel 28 AGVO gewährt werden (siehe Anlage).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind risikoreiche, vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit dem Ziel der Realisierung eines Demonstrations-Quantencomputers vom Typ eines NISQ erster Generation, wobei die Berücksichtigung von Resultaten aus den parallel geförderten Verbundprojekten der Förderrichtlinie „Quantenprozessoren und Technologien für Quantencomputer“ möglich und wünschenswert ist.
Die Förderung ist technologieoffen ausgestaltet. Adressiert werden alle Technologieansätze, welche die folgenden Kriterien erfüllen.
Ein Projektvorschlag muss klare technologische Ziele verfolgen. Der Demonstrator soll zum Projektende mindestens folgende Eigenschaften aufweisen:
- 24 voll funktionsfähige Qubits
- Durchgängige Ein-Qubit Gatter-Fidelität von 99,9 %
- Durchgängige Zwei-Qubit Gatter-Fidelität von 99,5 %
- Auslese-Fidelität für alle Qubits von mindestens 95 %
- Volle Parallelisierbarkeit der Zwei-Qubit-Gatteroperationen über den gesamten Prozessor
- Ausreichende Systemstabilität über die Gatter-Operationszyklen oder gegebenenfalls schnelle Rekalibration nach jedem Zyklus
Rein analog aufgebaute Systeme, beispielsweise auf Basis gefangener neutraler Atome, haben vergleichbare Eigenschaften zu demonstrieren. Wo die direkte Übertragung der Parameter nicht möglich ist, sind im Zuge der Vorlage einer Projektskizze alternative quantitative Angaben beizubringen, die eine zu gatterbasierten Systemen vergleichbare Bewertung der Anwendbarkeit erlauben und auf deren Grundlage geeignete quantitative Zielparameter formuliert werden.
Der Demonstrations-Quantencomputer soll in einer Weise an eine Cloud angebunden sein, die einen umfassenden Zugriff für Anwender sowie die Möglichkeit eines hybriden High-Performance-Computing/Quantencomputing (HPC/QC) Betriebs vorsieht.
Nach der halben Projektlaufzeit (2,5 Jahre) sollen mindestens folgende Meilensteine erreicht werden:
- Acht voll funktionsfähige Qubits mit durchgängiger Zwei-Qubit Gatter-Fidelität von 99 %,
- Zur halben Projektlaufzeit soll außerdem ein Anwender-Fernzugriff zu geeigneten Nutzungszeiten verfügbar sein, jedoch nicht notwendig ein HPC/QC-Hybrid-Modus.
Der Aufbau von Pilot-Fertigungslinien für Quantenprozessoren ist ausdrücklich erwünscht. In diesem Rahmen ist insbesondere eine verbesserte lithografische Prozesstechnologie für die Herstellung von Qubit-Quantenschaltkreisen Gegenstand der Förderung. Zudem besteht die Möglichkeit eines Forschungskaufs erster in Deutschland bzw. innerhalb der Europäischen Union industriell verfügbarer Quantencomputer zum Zwecke der Erforschung und gemeinsamen Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Technologien.
Sollte für die Entwicklung der Hardware – beispielsweise im Bereich der Quantensimulation bzw. der Quantenprozessoren für spezifische Aufgabenstellungen – eine enge Verknüpfung mit Algorithmen und Use Cases erforderlich sein, so können über Firmware/Betriebssystem hinaus auch Arbeiten zu Software, Werkzeugen und Anwendungen gefördert werden.
Über die wissenschaftlich-technischen Arbeiten zur Realisierung des Demonstrators hinaus können in den Fokusverbünden grundsätzlich auch Arbeiten gefördert werden, die einer zunehmenden Wirtschaftsorientierung dienen. Dazu gehören insbesondere Arbeiten zur Generierung von IP, zur Ausgestaltung des Technologietransfers zu Industriepartnern, zur Ausgründung bzw. Einbindung von Start-ups sowie zur Kooperation mit potenziellen Anwendern aus Wirtschaft und Wissenschaft.
Für alle Fokusverbünde werden umfangreiche theoretische und experimentelle Vorerfahrungen vorausgesetzt, die durch entsprechende Publikationen zu belegen sind.
Das Einwerben von zusätzlichen Mitteln und diesbezügliche Selbstverpflichtungen beteiligter Institute und Unternehmen führen zur Erhöhung der Priorität bei sonst gleicher Qualität eines Projektvorschlags. Ebenso werden Fokusverbünde prioritär behandelt, in denen ein Unternehmen die Systemintegration durchführt.
Vernetzung und Zusammenarbeit
Um den zielgerichteten Austausch zwischen den Fokusverbünden zu unterstützen und Synergien zu übergeordneten Aspekten zu heben, ist darüber hinaus die Förderung eines Netzwerk-Projekts vorgesehen. Fördergegenstand dabei ist:
- Unterstützung beim Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Fokusverbünden, insbesondere Durchführung einer Fokusverbund-Jahrestagung,
- Identifikation verwendeter kritischer Komponenten sowie fehlender Infrastruktur in Hinblick auf die technologische Souveränität,
- Aufbereitung der in den Verbünden verfügbaren Infrastrukturen, Identifikation diesbezüglicher Synergien sowie Zugangsmöglichkeiten für Dritte,
- Erarbeitung einer übergreifenden IP-Strategie,
- Identifikation geeigneter Schnittstellen, insbesondere im Hinblick auf eine (gegebenenfalls nachgelagerte) Standardisierung.
Um sowohl die akademische Forschung als auch die Markterfordernisse einordnen zu können, ist beim Netzwerk-Projekt die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen (Hochschulen oder außeruniversitäre) zwingende Voraussetzung. Dies kann im Rahmen eines gemeinsamen Verbundprojekts erfolgen oder in Form eines Einzelvorhabens an einer Forschungseinrichtung, bei dem ein Industriebeirat beratend mitwirkt und sich an den Kosten bzw. Ausgaben angemessen beteiligt (siehe Nummer 5).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen3.
Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko. Förderungswürdig sind Vorhaben von Unternehmen (insbesondere KMU) und Instituten mit Forschungs-, Entwicklungskompetenz bezogen auf die Ziele der Bekanntmachung. Die Vorhaben sollen als Verbundprojekte durchgeführt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner – auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind – stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).4
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP)“ und/oder die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Hinblick auf die Umsetzungsnähe angemessen am Verbund beteiligen. Projekte mit einer Verbundförderquote durch den Zuwendungsgeber von maximal 80 % werden als prioritär beurteilt. Eine höhere Verbundförderquote als 90 % führt zum formalen Ausschluss. Bei der Berechnung der Verbundförderquote werden Boni für KMU nicht berücksichtigt. Diese werden zusätzlich gewährt.
Die Förderdauer beträgt bis zu fünf Jahre.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger Quantentechnologien; Photonik
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dr. Martin Böltau
Telefon: 02 11/6 21 44 65
Telefax: 02 11/6 21 49 74 65
E-Mail: ed.idv@uatleob
Dr. Arne Hollmann
Telefon: 02 11/6 21 46 28
Telefax: 02 11/6 21 49 76 28
E-Mail: ed.idv@nnamlloh
Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens zum 14. Juni 2021 beurteilungsfähige Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen. Die Projektskizzen sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Skizzen sind auf Englisch zu verfassen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang dieser Skizze soll 20 DIN-A4-Seiten (einschließlich Deckblatt und Anlagen, Schriftgröße Arial 11, Zeilenabstand: 1,5) nicht überschreiten. Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen:
- Titel des Vorhabens und Kennwort,
- Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
- Gegenstand und Ziele des Vorhabens,
- Stand der Wissenschaft und Technik und eigene Vorarbeiten (Publikationsliste in separatem Anhang) zur Fragestellung des Vorhabens,
- Kurzdarstellung der Projektpartner,
- Geleistete Vorarbeiten und Vernetzung mit der Community,
- Verbundstruktur und Arbeitsplan aller beteiligten Partner,
- Grober Finanzierungsplan,
- Verwertungsplan, Nutzungskonzept für Dritte, Anwendungsrelevanz und Marktpotenzial, gegebenenfalls Patentlage mit Bewertung im Hinblick auf die Verwertung der Ergebnisse.
Vor der Einreichung einer Projektskizze ist direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen und das ungefähre Konzept mündlich zu erläutern.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung,
- Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
- Qualität und Belastbarkeit des Verwertungskonzepts, Einbindung von Unternehmen insbesondere KMU,
- Effektivität des Konsortiums im Hinblick auf die gesetzten Ziele.
Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Experteninnen und Experten beraten zu lassen. Zum Schutz von Informationen in einer direkten Konkurrenzsituation können über einen Sperrvermerk in der Skizze bis zu fünf Gutachterinnen und Gutachter genannt werden, denen die Skizze nicht vorgelegt werden soll. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen bewertet und ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Verbundkoordinator schriftlich mitgeteilt. Die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, sind vom Koordinator zu informieren. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, in dem gegebenenfalls Auflagen aus der ersten Stufe umgesetzt werden. Hierzu sind von jedem Projektpartner entsprechende AZK- bzw. AZA-Formulare und eine vollständige Teilvorhabenbeschreibung vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge, die nach dem in der Benachrichtigung angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Förderanträge müssen für jedes Teilvorhaben neben den Antragsformularen folgenden Inhalt darstellen:
- Ausführliche Beschreibung der Arbeiten des Teilvorhabens
- Ausführlicher Arbeitsplan mit der Angabe des Personalaufwandes für jedes Arbeitspaket
- Beschreibung mindestens eines Meilensteins zur Laufzeitmitte mit nachprüfbaren Kriterien
- Detaillierter Finanzierungsplan
- Ausführliche Darstellung zur Verwertung der Ergebnisse des Teilvorhabens
Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungskriterien:
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
- Innovationshöhe des Teilvorhabens, Angemessenheit der Beihilfeintensitäten,
- Angemessenheit des Finanzierungsplans bzw. der Vorkalkulation jedes Teilvorhabens,
- Festlegung quantitativer Projektziele für jedes Teilvorhaben,
- Konkrete Verwertungspläne für jedes Teilvorhaben,
- Notwendigkeit der Zuwendung.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 23. Februar 2021
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Petra Wolff
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
- Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
- Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- Das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt.
- Das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.7
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge
- 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind
- Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
- Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 – Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 – Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
3 – Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
4 – https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 – Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 – Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
7 – (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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